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Pflegeheimkosten steuerlich absetzen: So geht‘s

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Die Unterbringung in einem Pflegeheim kann für viele Menschen eine große finanzielle Herausforderung sein. Oft können die Bewohner diese Kosten nicht selbst tragen, sodass auch Angehörige einspringen müssen. Hier erfahren Sie, welche Kosten Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Pflegeheimkosten

Die Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung in einem Pflegeheim gelten als außergewöhnliche Belastung und können ohne Selbstbehalt von der Steuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass ein Pflegebedarf nachgewiesen werden kann. Allerdings kürzen Pflegegelder den Betrag der außergewöhnlichen Belastung. Das erhaltende Pflegegeld ist als Jahreslohnzettel ausgewiesen.

Haushaltsersparnis

Da der Heimbewohner nicht mehr zu Hause verpflegt wird, wird zusätzlich eine Pauschale von 156,96 Euro im Monat (5,23 pro Tag) für gesparte Haushaltskosten abgezogen.

Kostenübernahme durch Angehörige

Wenn Angehörige die Pflegekosten übernehmen, können sie diese als außergewöhnliche Belastung absetzen – aber nur, wenn die gepflegte Person selbst nicht genug eigenes Einkommen hat. In diesem Fall muss jedoch ein einkommensabhängiger Selbstbehalt berücksichtigt werden.

Keine Außergewöhnliche Belastung bei Vermögensumschichtung

Kosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, wenn sie nicht durch den Verkaufserlös oder die Übertragung von Vermögenswerten (wie z.B. eines Hauses oder einer Wohnung) gedeckt werden. Auch der Bezug von Pflegegeld und Zahlungen aus Versicherungen, wie Unfall- oder Krankenversicherung, reduzieren den absetzbaren Betrag. Solange die Pflegekosten durch solche Vermögensumschichtungen gedeckt sind, gelten sie nicht als außergewöhnliche Belastung.

Behindertenfreibetrag

Zu beachten ist, dass der pauschale Behindertenfreibetrag nicht zusätzlich zu den Pflegeheimkosten geltend gemacht werden kann.

Fazit

Pflegeheimkosten können eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese jedoch steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wodurch sich die finanzielle Last reduzieren lässt. Wichtig ist, Abzüge wie den Haushaltsersparnisbetrag oder Pflegegeld zu berücksichtigen. Bei der Kostenübernahme durch Angehörige, muss zudem ein Selbstbehalt abgezogen werden.

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